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30. April 07

Wenig Greifbares bei Spam

Ein rechtlich wirklich wirksames Mittel gegen Spamming gibt es nicht. Auch das neue Telemediengesetz Spam ändert daran nichts, schreibt die Computerzeitschrift PC Professionell (Heft 06/2007). In § 6 Abs. 2 TMG wird zwar verboten, den kommerziellen Charakter von E-Mails zu verschleiern. Demnach muss der kommerzielle Charakter aus der „Kopf- und Betreffzeile“ hervorgehen. Zudem darf der Absender nicht verheimlicht werden. Allerdings lassen in der Praxis die typischen Viagra- oder Plagiate-Werbemails keinen Zweifel über ihren werblichen Charakter. Wenn diese Unternehmen tatsächlich etwas verkaufen wollen, verschleiern sie auch den Absender nicht.

Völlig ungeklärt sind die Haftungsfragen. Klar ist, dass der Absender haftet. Wenn dieser jedoch nicht feststellbar ist, geht die Androhung einer Geldbuße ins Leere. Bei groß angelegten Spam-Aktionen wird der Absender kaum jemand sein, der eine ladungsfähige Anschrift in Deutschland hat.

Posted by PC Pro Newsservice on April 30, 2007 at 11:16 vorm. | Permalink

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